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-  Baumfällungen

Ob in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine Baumsatzung gültig ist erfragen Sie in der Regel bei Ihrem zuständigen Grünflächenamt. Zur Suche Im Internet wird häufig der Begriff "Baumschutz" verwendet. Nur mit einer verbindlichen Aussage / schriftlichen Bestätigung können von uns Baumfällarbeiten vorgenommen werden.

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Ausnahme

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Bäume, von denen eine Gefahr ausgehen kann, von Zeit zu Zeit auf Krankheitsbefall durch einen Fachbetrieb überprüft werden müssen. Sofern Anzeichen mangelhafter Standfestigkeit erkennbar sind, müssen sie dringendst behandelt bzw. vorbeugend gefällt werden.

Wer dies als Eigentümer vorwerfbar unterlässt, verstößt gegen seine "Verkehrssicherungspflicht" und macht sich im Schadensfall ersatzpflichtig.

Im Versicherungsfall ist dieses untätige Verhalten "grob fahrlässig" bzw. "Vorsatz"

Hier gibt es keinen Versicherungsschutz!!!

Überhängende Zweige

Überhang von Zweigen, eindringende Wurzeln
- ohne baumschutzrechtliche Regelungen

Soweit keine baumschutzrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen und nicht das Nachbarrecht in den Landesgesetzen (wie z.B. in Baden-Württemberg) etwas anderes vorsieht, gilt für den Überhang von Zweigen und das Eindringen von Wurzeln in Nachbargrundstücke in der Regel (Ausnahme z.B. der Grenzbaum) die Vorschrift des § 910 BGB.

§ 910 BGB (Überhang)

I.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

II.

Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Das Abschneiderecht des Nachbarn setzt immer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die Wurzeln oder den Überhang voraus.

Zur Feststellung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird vom Gericht in der Regel ein Sachverständiger eingeschaltet. Dieser hat festzustellen, ob eine "nicht unwesentliche Beeinträchtigung" vorliegt. Geringfügige Beeinträchtigungen wie beispielsweise vereinzelte Schwachwurzeln in einer Gehölzfläche oder Überhang in großer Höhe über einer Rasenfläche können beispielsweise das Abschneidrecht ausschließen. Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, aus fachlicher Sicht das Maß der Beeinträchtigung festzustellen.

Ein Fall aus der Praxis:
Teile des äußeren Wurzelwerks einer mehr als 10 m entfernten Roßkastanie sind in ein tiefer gelegenes Erdbeerbeet auf dem Nachbargrundstück eingedrungen. Es handelt sich um einige periphere Fein- und Schwachwurzeln, die den Ertrag der Erdbeerkultur nicht gemindert haben, aber bei der Bearbeitung des Beetes zu Tage getreten sind. Der Sachverständige hat an Hand der Anzahl, Lage und Auswirkungen der Wurzeln festgestellt, dass die Beeinträchtigung in diesem Fall als unwesentlich anzusehen war. Das kann in einem ähnlichen gelagerten Fall je nach Stärke und Anzahl der Wurzeln jedoch anders zu beurteilen sein.

Eine Definition, wann eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 6. 7. 1988, NuR 1989, 322) im Zusammenhang mit Samenflug gegeben:

"Nur unwesentlich ist eine Beeinträchtigung, die der durchschnittliche Mensch nicht mehr als solche empfindet. Dabei kommt es u.a. auf die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, auf Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Beeinträchtigung an. Auch kann das Verhältnis zu anderen Einwirkungen von Bedeutung sein"

Überhängende Zweige

Wenn es um die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Überhang von Zweigen geht, muss der Sachverständige nicht nur den Grad der tatsächlichen gegebenen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks - das heißt der Nutzung des Nachbargrundstücks - feststellen, sondern vor allem, ob die Beeinträchtigung vom Überhang selbst ausgeht und nicht eventuell von dem Baum insgesamt. Das kann der Fall sein, wenn der Baum südlich vom Grundstück des Nachbarn steht und beispielsweise die gerügte und beeinträchtigende Beschattung des Grundstücks bereits durch die Baumkrone auch ohne den Überhang gegeben ist, also die Entfernung des Überhangs die Beeinträchtigung nicht mindern kann. So haben mehrere Gerichte entschieden (z.B. OLG Oldenburg, Urt. v. 25.7.1990, VersR 1991, 556)

Die Beseitigung des Baumes kann nicht wegen der Beeinträchtigungen gefordert werden:

"Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück kann nicht allein auf den Entzug von Licht, Luft und Sonne durch die Bäume gestützt werden", LG Dortmund, Urt. v. 8. 7. 1987, AgrarR 1990, 209. "Der Umstand, daß bei starken Windböen von einer 60 Jahre alten Pappel ‚gesunde' Äste abbrechen können, begründet keinen Anspruch auf Beseitigung des grenznah gepflanzten Baumes." (OLG Köln, Urt. v. 17. 5. 1989, VersR 1989, 1202)

Die Beeinträchtigung durch den Überhang von Zweigen oder durch eindringende Wurzeln muss bereits konkret vorliegen. Eine abstrakte Gefährdung reicht zur Begründung des Beseitigungsanspruchs nicht aus. Das Abschneiderecht ist also nicht schon dann gegeben, wenn erste Wurzeln unter eine Pflasterfläche wachsen und befürchtet wird, dass die Pflasterfläche angehoben wird oder Wurzeln sich einer Versorgungsleitung nähern. Vielmehr muss der Nachweis eines bevorstehenden Schadens geführt werden. (LG Hannover, Urt. v. 25. 3. 1988 - 10 S 89/87-)

Fristsetzung

Das Abschneiderecht bezüglich des Überhangs von Zweigen sieht eine Fristsetzung des Nachbarn vor. Er kann den Baumeigentümer zum Abschneiden innerhalb einer angemessenen Frist auffordern oder aber nach Ablauf der selbst abschneiden. Im letzten Fall muss der Eigentümer die entstandenen Kosten ersetzen.

Eine immer wieder gestellte Frage: Wie lange ist eine angemessene Frist?

Die Angemessenheit der Frist lässt sich nicht generell mit vier oder sechs Wochen beantworten - auch wenn dies die Zeitspanne ist, die in der Praxis üblicherweise vorgegeben wird und von der Dauer her als angemessen zu betrachten ist. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Es kann vom Baumeigentümer grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er in einer Zeit schneidet, die für den betroffenen Baum nachweislich schädlich ist. Über den richtigen Schnittzeitpunkt bei den einzelnen Gehölzarten herrscht jedoch in Fachkreisen keine einheitliche Meinung und zum anderen wird die Schnittzeit auch je nach Standort des Gehölzes noch vom Schnittverbot in den Landesnaturschutzgesetzen bestimmt. So hat das Landgericht Gießen in einem Urteil vom 18. 7. 1996 - 46 C 704/96 - festgestellt:
"Der Beklagte kann sich auch nicht wirksam darauf berufen, daß das Beseitigungsverlangen ‚zur Unzeit' erfolgt ist, da die Bäume im Herbst oder Winter nicht hätten geschnitten werden dürfen. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, aus baumbiologischer Sicht hätten die Bäume zu einem anderen Zeitpunkt geschnitten werden müssen.. Aus dem dem Sachverständigengutachten anliegenden Aufsatz folgt jedoch auch, daß Schnittmaßnahmen traditionell zumeist im Winterhalbjahr erfolgen und teilweise das Beschneiden von Bäumen im Frühjahr und Sommer sogar verboten ist. Soweit der Sachverständige dies aus baumbiologischer Sicht in Frage stellt, bedeutet dies nicht eine allgemein gültige Veränderung der bisherigen Sanierungszeit in der Baumpflege."
Auch wenn das Gericht wie hier nicht immer von der fachlich richtigen Beurteilung zu überzeugen ist, bleibt es Aufgabe der Sachverständigen, in ihren Gutachten beständig auf den derzeitigen Stand der Kenntnis und Erfahrungen hinzuweisen und so die Rechtsprechung in die richtige Richtung zu lenken.
Macht der Nachbar nach erfolglosem Ablauf der Frist von seinem Abschneiderecht Gebrauch, so muss er die überhängenden Äste fachgerecht abschneiden. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Sachverständig, der den Schaden bemessen soll, muss wissen, dass sich der Schaden nur auf die Differenz bezieht, die zwischen dem rechtmäßigen, fachgerechtem und dem unrechtmäßigen weil übermäßigen und/oder nicht fachgerechten Rückschnitt liegt. Er muss also feststellen:

1.

wie groß wäre der Wertverlust des Baumes bei fachgerechtem Entfernen der überhängenden Äste gewesen und

2.

wie groß ist der Wertverlust des Baumes jetzt durch das nicht rechtmäßige und/oder fachgerechte Entfernen der überhängenden Äste.

Es stellt sich auch die Frage, wieweit der Baumeigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn hat, wenn dieser ein Abschneidrecht hat , aber die Zweige abschneidet ohne dem Baumeigentümer vorher eine Frist zu setzen. Ein Schadensersatzanspruch setzt immer einen Schaden voraus, der widerrechtlich zugefügt wurde. Nun ist das Abschneiden ohne Fristsetzung zwar widerrechtlich, aber daraus ist letztlich kein Schaden entstanden, wenn der Nachbar ein Abschneiderecht hat und die überhängenden Zweige grundsätzlich abgeschnitten werden durften. Einen Schaden wird der Baumeigentümer dann kaum nachweisen können, wenn das Abschneiden der Äste fachgerecht und unter Einhaltung der Grenzlinie erfolgt ist. Einschlägige Rechtsprechung hierzu ist derzeit nicht bekannt. Eine ähnliche Situation besteht auch beim Grenzbaum (§923 BGB), bei dem - wenn es sich nicht um eine Grenzeinrichtung handelt - jeder der Nachbarn die Beseitigung verlangen kann. Wird der Grenzbaum ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigt, so lehnt die Rechtsprechung weitgehend einen Schadensersatzanspruch ab. (s. Ausführungen zum Grenzbaum)